AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Günter Allermann GmbH Metallgroßhandel

 

I. Anwendungsbereich:

  1. Nachfolgende Geschäftsbedingungen finden auf alle Geschäftsbeziehungen der Günter Allermann GmbH Metallgroßhandel, d.h. alle Verträge, Lieferungen oder sonstige Leistungen, Anwendung. Sie gelten auch ohne erneuten ausdrücklichen Hinweis für unsere sämtlichen zukünftigen Verträge.

  2. Abweichungen, Änderungen und Ergänzungen bedürfen unserer ausdrücklichen Bestätigung.

  3. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird widersprochen. Absatz 2 gilt entsprechend.

 

II. Vertragsinhalt/Preise:

  1. Die Auftragsbestätigung ist maßgeblich für Inhalt und Umfang unserer Lieferungen und Leistungen.

  2. Grundlage der Preisberechnung bilden die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preise. Alle Preisangaben verstehen sich pro 1000 Kilogramm/Tonne Gewicht und zuzüglich der geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer bzw. §13B Abs. 2 Nr.7 UstG.

  3. Alle Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Versicherung.

  4. Sofern nicht ein Festpreis ausdrücklich vereinbart wurde, sind die Preise bis zu dem in der Auftragsbestätigung genannten Liefertermin verbindlich. Ist ein solcher nicht vereinbart, sind wir für die Dauer von vier Monaten ab Auftragsbestätigung an die vereinbarten Preise gebunden. Danach sind wir im Falle von nach der Auftragsbestätigung erfolgten wesentlichen Änderungen (mehr als 10%) der Metallnotierungen berechtigt, eine an der Metallnotierung orientierte, angemessene Preiserhöhung vorzunehmen, soweit sich der Lieferant nicht bereits in Lieferverzug befindet.

 

III. Lieferfristen/Lieferverzug:

  1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller mitzuteilenden notwendigen Angaben, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, einschließlich der fristgemäßen Zahlung von im Einzelfall gesondert vereinbarten Anzahlungen, fristgemäße Eröffnung von Akkreditiven und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Lieferfristen angemessen, soweit eine Verzögerung nicht von dem Lieferanten zu vertreten ist.

  2. Fixgeschäfte bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

  3. Beruht die Nichteinhaltung von Lieferfristen auf höherer Gewalt, z. B. Naturereignisse, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnlichen Ereignissen z. B. Unfälle, Streik, Aussperrung, erhebliche Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen oder Unterlassungen etc., so verlängern sich die Fristen angemessen.

  4. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Lieferfrist zum Versand gebracht bzw. die Versandbereitschaft angezeigt worden ist.

  5. Wird der Liefertermin bzw. die Lieferfrist unsererseits nicht eingehalten, ist der Besteller verpflichtet, uns schriftlich eine angemessene Nachlieferungsfrist zu setzen. Liefern wir innerhalb der gesetzten Nachfrist schuldhaft nicht, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

  6. Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der

Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt, und / oder Schadensersatz anstatt der Leistung verlangt und / oder auf die Lieferung besteht.

  1. Wird die Anlieferung, der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers über den im Vertrag vorgesehenen Zeitpunkt verschoben, so können wir frühestens zehn Werktage nach Anzeige der Versandbereitschaft der Waren ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, maximal jedoch 5 % an Lagergeld dem Besteller in Rechnung stellen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

 

IV. Lieferbedingungen:

  1. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.

  2. Branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 % der bestellten Menge sind zulässig, es sei denn, dass eine Abweichung von der Vertragsmenge im Einzelfall für den Besteller unzumutbar ist.

 

  V. Versand, Gefahrübergang:

  1. Die Wahl der Versandart erfolgt unsererseits nach bestem Ermessen.

  2. Sofern nichts Gegenteiliges ausdrücklich vereinbart wurde, gehen Transportspesen zu Lasten des Bestellers und sind, soweit diese von uns verauslagt wurden, zu erstatten.

  3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und / oder Verlustes geht mit der Versendung bzw. der Übergabe an die den Transport ausführende Person auf den Besteller über.

  4. Dies gilt auch für den Fall, dass wir den Transport selbst bzw. durch unsere Erfüllungsgehilfen vornehmen.

  5. Darüber hinaus geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald dieser nach Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft in Annahmeverzug gerät.

 

VI. Zahlungsbedingungen:

  1. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserstellung (gemäß Rechnungsdatum) ohne jeden Abzug zahlbar. Die Zahlung gilt als erfolgt, sobald der Lieferant über den Betrag verfügen kann. Leistet der Besteller innerhalb der Leistungsfrist, d.h. innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum nicht, so kommt er auch ohne Mahnung in Verzug.

  2. Gerät der Besteller in Verzug, können wir die gesetzlichen Verzugszinsen verlangen, ohne dass der Besteller dagegen einwenden kann, dass uns nur ein geringerer oder gar kein Zinsschaden entstanden ist. Das Recht zur Geltendmachung weitergehender Schäden z.B. bei Inanspruchnahme eines höheren Kontokorrentkredits unsererseits, bleibt hiervon unberührt.

  3. Wird zur Zahlung ein Scheck erfüllungshalber angenommen, gilt die Zahlung des Kaufpreises erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wurde. Etwaige Einzugs- und sonstige Spesen gehen bei Fälligkeit der Forderung zu Lasten des Scheckgebers und sind sofort in bar zahlbar.

  4. Unabhängig von im Einzelfall gesondert vereinbarten Zahlungsvereinbarungen werden dem Lieferanten zustehende Forderungen sofort fällig, wenn in der Person des Bestellers, Umstände eintreten, die ein Festhalten an getroffenen Zahlungsvereinbarungen nicht mehr zumutbar machen. Dieses ist der Fall bei begründeten Anzeichen für eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers, insbesondere bei Einstellung der Zahlungen, Scheck und Wechselprotesten oder Zahlungsverzug, wenn dadurch erkennbar wird, dass der Anspruch des Lieferanten auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird.

  5. In diesem Fall ist der Lieferant zudem berechtigt, erfüllungshalber angenommene Schecks zurückzugeben.

  6. Ferner sind wir in diesem Fall berechtigt, Erfüllung Zug um Zug oder die Bestellung weiterer Sicherheiten zu verlangen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, eine angemessene Frist zu bestimmen, in welcher der Besteller Zug um Zug gegen die Leistung nach unserer Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist können wir vom Vertrag zurücktreten.

  7. Sämtliche Forderungen werden zudem fällig, wenn beantragt wird, über das Vermögen des Bestellers das Insolvenzverfahren zu eröffnen.

  8. Im Rahmen der Mängelgewährleistung darf der Besteller Zahlungen nach berechtigter Erhebung der Mängelrüge nur in einem Umfang zurückhalten, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Sachmangel stehen. Im Übrigen ist ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers ausgeschlossen.

  9. Der Besteller ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen berechtigt.

 

VII. Eigentumsvorbehalt:

  1. Die gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegenüber dem Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche unser Eigentum.

  2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts hat der Besteller die von uns gelieferte Ware gesondert von ähnlichen oder gleichartigen Waren anderer Firmen zu lagern, aufzubewahren und als aus unserer Lieferung stammend zu kennzeichnen.

  3. Dem Besteller ist eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung untersagt. Bei einer Pfändung, Beschlagnahmung oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen.

  4. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern, sofern er die vereinbarte Vergütung erhält oder kein Abtretungsverbot vereinbart wird. Der Besteller tritt bereits jetzt den aus der Veräußerung erwachsenden Anspruch auf den Kaufpreis an uns sicherungshalber ab. Er bleibt jedoch zum Einzug der sicherungshalber abgetretenen Forderungen ermächtigt, solange diese Ermächtigung nicht widerrufen wird. Die Ermächtigung kann dann widerrufen werden, wenn der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft nicht oder nicht mehr nachkommt. Bei einem Widerruf der Einzugsermächtigung sind wir berechtigt die erfolgte Abtretung anzuzeigen. Der Besteller hat uns die zur Anzeige der Abtretung und zur Einziehung notwendigen Unterlagen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

  5. Eine Veräußerung im ordentlichen Geschäftsverkehr liegt nicht vor, wenn der Besteller entgegen Abs. 2 die Vorbehaltsware an einen Dritten verpfändet, sicherungsübereignet und / oder zum Gegenstand von Factoring macht.

  6. Im Fall der Be- und / oder Verarbeitung von Vorbehaltswaren erfolgt diese im Auftrag und für uns als Hersteller im Sinne der §§ 950 ff. BGB. In diesem Fall steht uns an der durch Be- und / oder Verarbeitung der Vorbehaltsware entstandenen Sachen (Mit-)Eigentum im Verhältnis der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Be- und / oder Verarbeitung zu. Ebenso steht uns anteiliges Miteigentum an der neuen Sache zu, wenn neben den Vorbehaltswaren Waren Dritter mitverarbeitet werden. Veräußert der Besteller die von ihm neu hergestellte Sache weiter, so tritt er bereits jetzt den ihm zustehenden Anspruch aus der Veräußerung sicherungshalber in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab.

  7. Bei Beschädigung oder sonstiger Beeinträchtigung der Vorbehaltsware hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen. Entstehen dem Besteller aus der Beschädigung oder Beeinträchtigung Ansprüche gegen Dritte, so tritt er diese Ansprüche bereits jetzt sicherungshalber an uns ab.

  8. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferanten zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigen, werden wir auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

  9. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Der Besteller ist zu ihrer Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme der Vorbehaltsware bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts allein erfordert keinen Rücktritt. Sie gilt auch nicht als konkludente Rücktrittserklärung unsererseits, es sei denn, wir erklären ausdrücklich, dass diese Handlungen als Rücktritt zu verstehen seien.

 

VIII. Gewährleistung:

  1. Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel oder Mehr- oder Minderlieferungen in unerheblichem Umfang (+/-10%) nicht verweigern.

  2. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

  3. Mängelansprüche bestehen ferner nicht bei natürlicher Abnutzung und Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, mangelhafter Be- oder Verarbeitung, der Kombination/Zusammenführung mit ungeeigneten Komponenten im Rahmen der Herstellung eines neuen Produkts oder unsachgemäßer Lagerung entstehen.

  4. Der Besteller hat die ihm übersandte Ware unverzüglich auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit hin zu überprüfen und offene Mängel innerhalb einer Frist von fünf Werktagen nach Erhalt der Ware dem Lieferanten schriftlich mitzuteilen. Für versteckte Mängel gilt diese Frist ab ihrer Entdeckung.

  5. Bei begründeter Mängelrüge (das heißt bei Vorliegen von Sachmängeln, die oder deren Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlagen) sind wir zur Wahl der Nacherfüllungsart (Nachbesserung oder Nachlieferung) berechtigt.

  6. Liefern wir zum Zwecke der Nacherfüllung mangelfreie Ware, so hat der Besteller die mangelhafte Ware herauszugeben.

  7. Sind wir weder zur Nachbesserung noch zur Nachlieferung in der Lage oder sind wir gemäß § 439 Abs. (3) BGB zur Verweigerung der Nachbesserung bzw. Nachlieferung berechtigt, oder tritt eine Verzögerung der Nachbesserung bzw. Nachlieferung über eine angemessene Frist hinaus ein, die wir zu vertreten haben oder schlägt die Nachlieferung bzw. Nachbesserung zweimal fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

  8. Es gibt eine einjährige Gewährleistungsfrist, soweit die gesetzlichen Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) insbesondere hinsichtlich der Rückgriffshaftung (§§ 478 ff. BGB) mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen keine Anwendung finden. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und § 444 BGB bleiben unberührt.

  9. Die gesetzlichen Folgen der Verletzung der kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht (gemäß § 377 und § 378 HGB) bleiben ebenfalls unberührt.

  10. Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Abschnitt IX. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer und Ziffer IX. geregelten Ansprüche des Bestellers gegen die Lieferanten und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

 

IX. Schadensersatz / Haftung:

  1. Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit eine zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, für arglistiges, vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten greift.

  2. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit eine Begrenzung nicht aus einem anderen Grund wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns bzw. wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ausgeschlossen ist. § 444 BGB bleibt unberührt.

  3. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

  4. Für die Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche im Zusammenhang mit der Mangelhaftigkeit der Ware gelten die für diese Ansprüche verbindlichen Verjährungsfristen (vgl. VIII. 8.).

 

X. Sonstiges:

  1. Für die Rechtsbeziehung im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf.

  2. Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten unser Firmensitz.

  3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.